Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Februar 2017
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
1.2 Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistungszustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die auf der Produktverpackung und in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet haben.
3. Lieferung, Lieferzeit, höhere Gewalt
3.1 Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW gem. Incoterms 2000). Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.2 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so bestätigt haben, Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden.
3.3 Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Als Fälle höherer Gewalt gelten unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen).
3.4 Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefer- und Leistungstermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Werden wir nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert und haben wir den Kunden unverzüglich hierüber informiert, sind wir nach zwei Wochen, gerechnet ab dem dem Kunden genannten Liefer- oder Leistungstermin, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir dem Kunden etwaig gezahlte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
3.5 Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis vor.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind.
3.7 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6 gelten auch für etwaige Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug.
4. Preise und Zahlungen
4.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung mit Ausnahme von Leih- und Tauschverpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Mehrkosten für erbetene Eil- oder Expressversand oder Transportversicherungen hat der Kunde zu tragen.
4.2 Die Zahlung hat zu den auf den Rechnungen angegebenen Terminen und Bedingungen zu erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, haben alle Zahlungen in EURO zu erfolgen.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Durch die Entgegennahme von Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.4 Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen und Leistungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet, ohne zu einer Zurückbehaltung oder Aufrechnung berechtigt zu sein. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vorn Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
4.5 Bei Zahlungsverzug sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).
4.6 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, im Übrigen nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag.
4.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf ausdrücklich unserer Zustimmung.
4.8 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden im Rahmen des § 315 BGB zu einem von uns festzulegenden Zinssatz verzinst.
5. Mängelrügen/Gewährleistung
5.1 Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen müssen sofort schriftlich nach Ablieferung gerügt werden. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung auf der Ware. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nachdem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich anzuzeigen.
5.2 Eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, wenn sie unerheblich ist. Entsprechendes gilt bei quantitativen Abweichungen verbindlicher Mengen, soweit wir nicht zu Teillieferungen berechtigt sind.
5.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wurde arglistig verschwiegen oder wird von einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie erfasst, welche dem Kunden im Garantiefall ausweislich der Garantieurkunde auch Schadenersatzansprüche einräumt.
5.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung, des Rücktritts und des Aufwendungsersatzanspruches dann nicht erforderlich, wenn der Kunde unsere Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.
5.5 Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Eine Untersuchung der Ware erfolgt in der Regel nach den in § 64 LFGB genannten Verfahren oder dem Methodenbuch VDLUFA oder nach sonstigen, wissenschaftlich anerkannten Verfahren/Methoden.
5.6 Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf von reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben Uns muss Gelegenheit gegeben werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
6. Haftungsbeschränkung
6.1 Wir haften in jedem Fall unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
6.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (auch deliktische Ansprüche) gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeitern.
6.5 Sollten wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wir für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.3 Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
7.5 Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde.
7.7 Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
7.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rücksendung an uns – oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jederzeit bereit dem Besteller die zurückgenommene Ware Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.
7.9 Sollte sich bei Lieferungen ins Ausland der unter Ziffer 7 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollen die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt so umgedeutet werden, dass er sich in das fremde Recht einfügt und dass er den unter Ziffer 7 getroffenen Bestimmungen nahekommt.
8. Rückgaben
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rückgabe ausgelieferter Ware ausgeschlossen. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme nicht als Anerkennung der Rückgängigmachung des Auftrages, der Mangelhaftigkeit und der Erteilung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert ist.
9. Leergut und Verpackung
Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (z. B. Transportbehälter, Kannen, Fässer, Kästen, Paletten, usw.) bleiben auch bei Pfandhinterlegung unser alleiniges und unbeschränktes Eigentum. Sie sind vom Kunden nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem Zustand (gereinigt) frachtfrei an uns zurückzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Die Leihverpackungen dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie personenbezogene Daten zu speichern und für eigene Auswertungen zu verarbeiten.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
11.1 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschern Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR).
11.2 Alleiniger Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist die jeweilige Produktionsstätte der bestellten Ware, wie dem Kunden vor Auslieferung mitgeteilt. Zahlungsort für den Kunden ist Oldenburg.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
11.4 Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.
11.5 Turm-Sahne GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSGB teil.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.